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   BVerwG, 02.07.1976 - VI C 16.76   

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BVerwG, 02.07.1976 - VI C 16.76 (https://dejure.org/1976,1965)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1976 - VI C 16.76 (https://dejure.org/1976,1965)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1976 - VI C 16.76 (https://dejure.org/1976,1965)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Jedenfalls kann seine Entscheidung, zugunsten der Menschen einzugreifen, denen er sich nach seinen Grundsätzen in erster Linie verpflichtet fühlt und fühlen darf, nicht als sach- oder gewissensfremd angesehen werden (vgl. BVerwGE 39, 269 [272]).

    Hieraus leitet sich die Forderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß in den genannten Konfliktfällen die getroffene Wahl, wie sie auch getroffen wird, dennoch das Gewissen belasten muß (vgl. BVerwGE 39, 269 [272]).

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Gewissensentscheidung, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. besonders BVerfGE 12, 45 [55]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 [245 ff.] und 41, 53 [55]) in Auslegung des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG näher umschrieben worden ist, verkannt.

    So kann einem Kriegsdienstverweigerer nicht angesonnen werden, für seine Haltung zu "leiden" (vgl. BVerwGE 7, 242 [247]), noch muß er zusehen, wie andere leiden.

  • BVerwG, 13.06.1974 - VI B 24.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Frage nachgegangen, ob sich der Kläger hinreichend mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßt habe (vgl.Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG VI B 24.74 - undUrteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 158.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 74 und 84]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Gewissensentscheidung, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. besonders BVerfGE 12, 45 [55]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 [245 ff.] und 41, 53 [55]) in Auslegung des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG näher umschrieben worden ist, verkannt.
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Gewissensentscheidung, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. besonders BVerfGE 12, 45 [55]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 [245 ff.] und 41, 53 [55]) in Auslegung des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG näher umschrieben worden ist, verkannt.
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot kann Ausnahmen dann erfahren, wenn dem Kriegsdienstverweigerer andernfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch von sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]).
  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 62.73

    Kriegsdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung von

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Der erkennende Senat hat in demUrteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG VI C 62.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90) zur Grenzziehung zwischen Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung ausgeführt, maßgebend sei, ob der dem Kriegsdienstverweigerer tragbar erscheinende Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte zugute komme, oder ob er sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfüge und sich so der militärischen Zielsetzung im Kriege unterordne (vgl. auch BVerwGE 44, 313 [317] undUrteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 202.73 -).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VI C 158.73

    Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Frage nachgegangen, ob sich der Kläger hinreichend mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßt habe (vgl.Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG VI B 24.74 - undUrteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 158.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 74 und 84]).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Der erkennende Senat hat in demUrteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG VI C 62.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90) zur Grenzziehung zwischen Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung ausgeführt, maßgebend sei, ob der dem Kriegsdienstverweigerer tragbar erscheinende Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte zugute komme, oder ob er sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfüge und sich so der militärischen Zielsetzung im Kriege unterordne (vgl. auch BVerwGE 44, 313 [317] undUrteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 202.73 -).
  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 202.73

    Revision in Sachen Parteinahme ohne Bereitschaft selbst Waffen anzuwenden und

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
    Der erkennende Senat hat in demUrteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG VI C 62.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90) zur Grenzziehung zwischen Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung ausgeführt, maßgebend sei, ob der dem Kriegsdienstverweigerer tragbar erscheinende Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte zugute komme, oder ob er sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfüge und sich so der militärischen Zielsetzung im Kriege unterordne (vgl. auch BVerwGE 44, 313 [317] undUrteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 202.73 -).
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgeführt, maßgebend sei, ob der dem Kriegsdienstverweigerer tragbar erscheinende Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute komme, oder ob er sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfüge und sich so der militärischen Zielsetzung im Kriege einordne (vgl. im Anschluß an BVerwGE 49, 71 auch die Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100] und vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 16.76 -).
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